BGBl. II Nr. 317/2022
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Änderungen durch diese Kundmachung
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Regelungsgegenstand
Paragraph eins,
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG 1967 festgelegt.