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BGBl. II Nr. 317/2022

kundgemacht 24.08.2022 RIS↗
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2022× zu Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 317/2022 § 1↗RIS↗

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG 1967 festgelegt.