Absatz eins,Für die Entlastung an der Quelle gelten die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. II Nr. 318/2022
DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung erlassen, die DBA-Entlastungsverordnung geändert und die Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn aufgehoben werden (DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Entlastung an der Quelle
Paragraph 3,
- Absatz 2,Zur Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer ist eine Entlastung an der Quelle nur in folgenden Fällen zulässig:
- Ziffer einsIm Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten, wenn
- Litera a70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) einbehalten und abgeführt wird oder
- Litera bfür die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 durchgeführt wird.
- Ziffer 2In allen anderen Fällen kann das Finanzamt für Großbetriebe über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt undAnmerkung, Litera a, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)
- Litera bfür die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.
Gestellungsnehmer können die Entlastung an der Quelle für jene Zeiträume vornehmen, für die ihnen eine Kopie dieses Bescheides (Befreiungsbescheid) vorliegt.
- Absatz 3,Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Absatz 4,). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.
- Absatz 4,Für die elektronische Vorausmeldung gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Vorausmeldung ist unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
- Ziffer 2Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
- Ziffer 3Bei Vornahme einer Vorausmeldung sind durch das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (Arbeitgeber) für Zwecke der Beantragung des Befreiungsbescheides insbesondere anzugeben:
- Litera aDaten zum Arbeitgeber: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat;
- Litera bDaten zu der zur Vertretung nach außen berufenen Person des Arbeitgebers: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Staat;
- Litera cDaten zum inländischen Auftraggeber (Gestellungsnehmer): Firmenname, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, Telefonnummer;
- Litera ddas voraussichtliche Bruttoleistungsentgelt;
- Litera eder Beginn und das voraussichtliche Ende der Gestellung;
- Litera fDaten zu den überlassenen Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Sozialversicherungsträger und -nummer, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, Angaben über das dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt;
Anmerkung, Litera g, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)- Litera hZusätzlich zu den nach Litera a bis g erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.
- Ziffer 4Das ausgefüllte Web-Formular im Sinne der Ziffer eins, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen und dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung zu stellen ist.