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BGBl. II Nr. 318/2022

kundgemacht 24.08.2022 RIS↗
DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung erlassen, die DBA-Entlastungsverordnung geändert und die Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn aufgehoben werden (DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 318/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 318/2022 § 4↗RIS↗

Rückerstattung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) unzulässig.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatz eins, ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.