BGBl. II Nr. 322/2022
74. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 74. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.