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BGBl. II Nr. 326/2022

kundgemacht 29.08.2022 RIS↗
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2022× zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 3↗RIS↗

Kostenersatzpflichtige Träger

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes
    1. Ziffer eins
      als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 4, SV-EG Verbindungsstelle ist,
    2. Ziffer 2
      als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 5, SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.
  2. Absatz 2,Besteht nach einem kostenersatzpflichtigen Träger ein Rechtsnachfolger, so sind die offenen Kostenersätze von diesem zu leisten.
  3. Absatz 3,Von der Kostenersatzpflicht sind folgende Träger ausgenommen und gelten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht als kostenersatzpflichtige Träger:
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 454, ASVG verbandsbeitragspflichtigen Sozialversicherungsträger, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und nicht im übertragenen Wirkungsbereich tätig sind,
    2. Ziffer 2
      die Landesgesundheitsfonds und
    3. Ziffer 3
      die Träger, mit denen der Dachverband eine Vereinbarung über die Abdeckung seiner Kosten geschlossen hat.