Absatz eins,Kostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes
- Ziffer einsals Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 4, SV-EG Verbindungsstelle ist,
- Ziffer 2als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 5, SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.