BGBl. II Nr. 326/2022
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Änderungen durch diese Kundmachung
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle
Paragraph 4,
Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach Paragraph 5 und bei jenen Trägern, die für die in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.