BGBl. II Nr. 327/2022
Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10ageändertÜberschrift
4a. Abschnitt
Zu § 50a Abs. 3 5 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 5 NAG
§ 10a.
(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.