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BGBl. II Nr. 327/2022

kundgemacht 29.08.2022 RIS↗
Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 327/2022× zu NAG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) 9 § 0↗RIS↗
§ 9ageändertZ 1 lit a
in Kraft 01.09.2018 – 29.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 229/2018 · danach: BGBl. II Nr. 327/2022 § 9a↗RIS↗
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 327/2022 § 9a↗RIS↗
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
§ 9a.
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:
a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien Vorrechten und Immunitäten Befreiungen nach § 95 FPG 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021;
b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
… 18 unveränderte Absätze
2. für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:
a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
3. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
4. für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
5. für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
6. für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:
a) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
b) im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.