BGBl. II Nr. 339/2022
Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 5, Z 8 (entfallen), Z 7; Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 6
Mindestpauschale
§ 14.
(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1
500 Euro;
2. Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2
500 Euro;
3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3
500 Euro;
4. Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5
500 Euro;
1 000 Euro;
500 Euro;
500 Euro.
(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.