Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
- Ziffer 2„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
- Ziffer 3„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
- Ziffer 4„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
- Ziffer 5„Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
- Ziffer 6„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
- Ziffer 7„Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
- Ziffer 8„Gesamterzeugung“ die Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone;
- Ziffer 9„Gesamtlast“ die gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone;
- Ziffer 10„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
- Ziffer 11„Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
- Ziffer 12„öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu Paragraph 15, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
- Ziffer 13„Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
- Ziffer 14„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
- Ziffer 15„Präqualifizierte Leistung“ jene elektrische Kraftwerksleistung, mit welcher nach Abschluss der technischen Präqualifikation durch den Regelzonenführer an den Ausschreibungen der verschiedenen Regelreservearten teilgenommen werden kann;
- Ziffer 16„Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;