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BGBl. II Nr. 351/2022

kundgemacht 26.09.2022 RIS↗
Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 – EMo-V 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 351/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 (EMo-V 2022 ) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 351/2022 § 4↗RIS↗

Bilanzgruppenkoordinatoren

Paragraph 4,

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. Ziffer eins
    die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. Ziffer 2
    die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. Ziffer 3
    die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. Ziffer 4
    die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. Ziffer 5
    die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. Ziffer 6
    die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. Ziffer 7
    die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.