Absatz eins,Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- Ziffer einsdie direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
- Ziffer 2die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.