Absatz eins,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 11 PfandBG sind jährlich, bezogen auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu erstatten.
BGBl. II Nr. 354/2022
Pfandbrief-Berichtsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berichte zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Berichtsverordnung – PB-BV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Berichtsfrequenz, Berichtszeiträume und Übermittlungsfristen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 11 sind zwischen dem 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres und dem letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn von den in diesen Ziffern genannten Bestimmungen kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es seit der letzten Übermittlung zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen ist.
- Absatz 3,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, sind nach Ablauf des in Absatz eins, festgelegten Zeitraums unverzüglich, jedoch spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln.