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BGBl. II Nr. 355/2022

kundgemacht 27.09.2022 RIS↗
Pfandbrief-Meldeverordnung sowie Änderung der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) erlassen und die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 355/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV ) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2022 § 3↗RIS↗

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 3,

Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.