Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde, gilt
- Ziffer einsbei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
- Ziffer 2bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.