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BGBl. II Nr. 370/2022

kundgemacht 04.10.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das Verbringen von Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 – BVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 19.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 370/2022 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Alpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
    2. Ziffer 2
      Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 1 bezeichnet ist;
    3. Ziffer 3
      Gegenstände: Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können;
    4. Ziffer 4
      Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
    5. Ziffer 5
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    6. Ziffer 6
      Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
    7. Ziffer 7
      Verfügungsberechtigter: der für die Tiere oder Erzeugnisse einer Sendung verantwortliche Unternehmer beziehungsweise die für die Gegenstände einer Sendung verantwortliche Person.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten auch jeweils die Begriffsbestimmungen in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der in Paragraph eins, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Für Begriffe, die nicht in Absatz eins, oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.