Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer einsAlpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
- Ziffer 2Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 1 bezeichnet ist;
- Ziffer 3Gegenstände: Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können;
- Ziffer 4Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
- Ziffer 5Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
- Ziffer 6Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
- Ziffer 7Verfügungsberechtigter: der für die Tiere oder Erzeugnisse einer Sendung verantwortliche Unternehmer beziehungsweise die für die Gegenstände einer Sendung verantwortliche Person.