Absatz eins,Für das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.
BGBl. II Nr. 370/2022
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das Verbringen von Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 – BVO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Veterinärabkommen
Paragraph 3,
- Absatz 2,Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Abkommen gemäß Absatz eins, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.