Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Absatz 3, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.
BGBl. II Nr. 375/2022
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Genehmigungen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Absatz 3, nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, als genehmigt.
- Absatz 3,Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für
- Ziffer einsden Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
- Ziffer 2die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
- Ziffer 3die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von sanktionierten Personen bereitgestellt werden können,
- Ziffer 4die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Österreich in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
- Ziffer 5den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union – soweit nicht nach Artikel 3 m, oder 3n der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, verboten.
- Absatz 4,Die Genehmigungen gemäß Absatz eins und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.