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BGBl. II Nr. 375/2022

kundgemacht 08.10.2022 RIS↗
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2022× zu Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 09.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 375/2022 § 4↗RIS↗

Meldepflicht

Paragraph 4,

Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

  1. Ziffer eins
    nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Anspruch genommen haben, dies, oder
  2. Ziffer 2
    die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Anspruch genommen haben,
unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.