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BGBl. II Nr. 385/2022

kundgemacht 19.10.2022 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 385/2022× zu Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst 6 § 0↗RIS↗
§ 13geändertText, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 15.03.2019 – 19.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 72/2019 · danach: BGBl. II Nr. 385/2022 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 20.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 385/2022 § 13↗RIS↗
Aufbewahrung der Niederschriften
§ 13.
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren., und zwar
1. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
2. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
3. im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.