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BGBl. II Nr. 391/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
ZIS-V 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2022
Kundmachung BGBl. II Nr. 391/2022× zu ZIS-V 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS-V 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 12.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 391/2022 § 8↗RIS↗

Datenübertragung und -verwaltung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat die gemäß Paragraph eins, gemeldeten Daten und die gemäß Paragraph 2, zugänglich gemachten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die gemäß Paragraph eins, gemeldeten Daten und die gemäß Paragraph 2, zugänglich gemachten Daten in einer Datenbank zu speichern. Diese Datenbank ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff über die Portale gemäß Paragraphen 7 und 9 auf die in Absatz 2, genannte Datenbank zu protokollieren.