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BGBl. II Nr. 393/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 393/2022× zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 3↗RIS↗

Unabhängigkeit

Paragraph 3,

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Artikel 20, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG weisungsfrei.