landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerflächen, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden;
BGBl. II Nr. 395/2022
Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (einschließlich stillgelegter Flächen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
- Ziffer 3Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
- Ziffer 4bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;
- Ziffer 5landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die land- und forstwirtschaftliche Produkte erzeugt und/oder Viehhaltung betreibt;
- Ziffer 6Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (insbesondere Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;
- Ziffer 7Gülle: ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann;
- Ziffer 8Jauche: vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen;
- Ziffer 9Biogasgülle: vergorenes Substrat aus der Biogaserzeugung, welches Wirtschaftsdünger und die in Anlage 1 Teil römisch drei Ziffer 9, Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,, genannten Ausgangsstoffe enthält;
- Ziffer 10Gärrückstand: das nach der Abfallverwertung in einer Biogasanlage gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, verbleibende Substrat;
- Ziffer 11Gärrest: der Überbegriff für Biogasgülle und Gärrückstand;
- Ziffer 12Harnstoffdünger: mineralischer Stickstoffdünger mit einem Mindestgehalt von 44 % Carbamid- bzw. Amidstickstoff sowie physikalische Mischungen dieser Dünger, in stabilisierter Form mit Ureasehemmstoff behandelt;
- Ziffer 13Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart;
- Ziffer 14Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die für eine Vegetationsperiode mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist;
- Ziffer 15bodennahe Ausbringung: die Ausbringung von Wirtschaftsdünger mit Geräten, die das Düngemittel unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (insbesondere Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektoren, Schlitztechnik).