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BGBl. II Nr. 40/2022

kundgemacht 02.02.2022 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 40/2022× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 33 § 0↗RIS↗
§ 103geändertAbs 1
in Kraft 01.04.1976 – 31.03.2022 · idF BGBl. Nr. 93/1976 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 103↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 40/2022 § 103↗RIS↗
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.03.
(1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
… 5 unveränderte Absätze
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
c) Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
d) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.