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BGBl. II Nr. 40/2022

kundgemacht 02.02.2022 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 40/2022× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 33 § 0↗RIS↗
§ 1104geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2013 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 1104↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 40/2022 § 1104↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
§ 11.04.
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
Schlagworte
Badeverbot, Bade-, TauchverbotBade-