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BGBl. II Nr. 40/2022

kundgemacht 02.02.2022 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 40/2022× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 33 § 0↗RIS↗
§ 1106geändert
in Kraft 01.04.1976 – 31.03.2022 · idF BGBl. Nr. 93/1976 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 1106↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 40/2022 § 1106↗RIS↗
Genehmigung von Sondertransporten
§ 11.06.
Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.