Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 40/2022

kundgemacht 02.02.2022 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 40/2022× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 33 § 0↗RIS↗
§ 1401geändertAbs 7 Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 02.02.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2013 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 1401↗RIS↗
in Kraft 03.02.2022 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 40/2022 § 1401↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01.
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.
(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.
(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
2. Amphibienfahrzeuge und
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m. und
4. Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.
Schlagworte
Wohneinrichtung, Kocheinrichtung, Bauart, Hausboot
§ 1401geändertAbs 3; Abs 6; Abs 7 Z 2
in Kraft 03.02.2022 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 40/2022 § 1401↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 40/2022 § 1401↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt XIV
ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
Zulassung
§ 14.01.
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV IV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.
(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.
(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
2. Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für die Gewässerfreihaltung,
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m und
… 3 unveränderte Absätze
4. Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.
Schlagworte
Wohneinrichtung, Kocheinrichtung, Bauart, Hausboot