Absatz eins,Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
BGBl. II Nr. 403/2022
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Einreichfristen des Mehrfachantrags
Paragraph 33,
- Absatz 2,Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
- Ziffer einsbis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- Ziffer 2bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
- Litera aAntrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- Litera bAntrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- Litera cLage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- Litera dTierliste,
- Litera eBeilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
- Litera fBeilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
- Litera gAnzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
- Ziffer 3bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,
- Ziffer 4bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
- Ziffer 5bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
- Ziffer 6bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.
- Absatz 3,Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
- Ziffer einsKorrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
- Ziffer 2sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- Litera adie Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
- Litera bÄnderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- Litera cdie gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
- Litera ddie Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
- Litera edie Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.