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BGBl. II Nr. 403/2022

kundgemacht 28.10.2022 RIS↗
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 403/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft 01.11.2022 – 28.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 · danach: BGBl. II Nr. 289/2023 § 77↗RIS↗

2. Abschnitt
Antragstellung

Förderantrag und Zahlungsantrag

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4,Für die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.