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BGBl. II Nr. 426/2022

kundgemacht 30.11.2022 RIS↗
Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 426/2022× zu EinstV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 6
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2008 · danach: BGBl. II Nr. 426/2022 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 426/2022 § 1↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Betreuung
§ 1.
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:
2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:
4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:
4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung)
6 Minuten
Anus-praeter-Pflege:
15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:
10 Minuten
Katheter-Pflege:
10 Minuten
Einläufe:
30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:
2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung)
1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung)
1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:
4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ..........................................................................
50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr .................
75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 45 Stunden zu berücksichtigen.
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Ankleiden