BGBl. II Nr. 426/2022
Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 6
… 9 unveränderte Absätze
Betreuung
§ 1.
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: | 2 x 20 Minuten |
Reinigung bei inkontinenten Patienten: | 4 x 10 Minuten |
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: | 4 x 5 Minuten |
Einnehmen von Medikamenten: (auch bei Sondenverabreichung) | 6 Minuten |
Anus-praeter-Pflege: | 15 Minuten |
Kanülen- oder Sondenpflege: | 10 Minuten |
Katheter-Pflege: | 10 Minuten |
Einläufe: | 30 Minuten |
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: | 30 Minuten |
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: | 2 x 25 Minuten |
Zubereitung von Mahlzeiten: (auch bei Sondennahrung) | 1 Stunde |
Einnehmen von Mahlzeiten: (auch bei Sondenernährung) | 1 Stunde |
Verrichtung der Notdurft: | 4 x 15 Minuten |
(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr .......................................................................... | 50 Stunden |
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ................. | 75 Stunden. |
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 45 Stunden zu berücksichtigen.
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