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BGBl. II Nr. 433/2022

kundgemacht 01.12.2022 RIS↗
Änderung der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 433/2022× zu Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung 1 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 30.12.2000 – 01.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 417/2000 · danach: BGBl. II Nr. 433/2022 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 02.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 433/2022 § 1↗RIS↗
§ 1.
Bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 3 Z 5 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder einer schriftstellerischen Tätigkeit können im Rahmen
1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben,
2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.