BGBl. II Nr. 451/2022
Progressionsberichtsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Progressionsbericht (Progressionsberichtsverordnung – PBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.