BGBl. II Nr. 455/2022
Kryptowährungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung – KryptowährungsVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Inkrafttreten
Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, wobei Paragraph 2, für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. Paragraph 4, Absatz 2, kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen.