kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 und Absatz 3, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 99 vom 22.03.2021 Seite 1, erteilt werden;
BGBl. II Nr. 471/2022
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aneu
8. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für PEPP
Ausnahmen von Informationspflichten
Paragraph 25 a,
Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 erteilt werden;
- Ziffer 3kann den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.