BGBl. II Nr. 471/2022
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25bneu
Modellrechnung
Paragraph 25 b,
Der Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.