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BGBl. II Nr. 48/2022

kundgemacht 07.02.2022 RIS↗
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung 2022 – KenV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 48/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 08.02.2022 – 14.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 · danach: BGBl. II Nr. 302/2026 § 5↗RIS↗

Ausweisung der Umweltauswirkungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh(el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh(el) [mg/kWh] auszuweisen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
  3. Absatz 3,Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Strom besteht, müssen Stromhändler die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall nicht anführen, sondern können in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine Umweltauswirkungen gemäß der KenV anfallen.
  4. Absatz 4,Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.