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BGBl. II Nr. 480/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 20↗RIS↗

Durchfuhr von Tieren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798 aus 2008,, (EG) Nr. 1251 aus 2008,, (EG) Nr. 119 aus 2009,, (EU) Nr. 206 aus 2010,, (EU) Nr. 605 aus 2010,, (EU) Nr. 142 aus 2011, und (EU) Nr. 28 aus 2012,, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2007/777/EG, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S 73, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
  4. Absatz 4,Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.