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BGBl. II Nr. 480/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 30↗RIS↗

Anmeldung von Sendungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat vorab die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S 8, festgelegt, bekanntzugeben. Diese Anmeldung hat durch Ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs und dessen Einreichen beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Absatz eins, angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat der verantwortliche Unternehmer umgehend das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu verständigen.