Absatz eins,Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann auch elektronisch erfolgen.
BGBl. II Nr. 480/2022
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr
Paragraph 33,
- Absatz 2,Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.
- Absatz 3,Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände
- Ziffer einssolange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
- Ziffer 2bis zum Eintreffen im bzw. am, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
zu begleiten. - Absatz 4,Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für jede Teilsendung.
- Absatz 5,Führt die Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, zum Ergebnis, dass die Dokumente den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel zu beheben. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.
- Absatz 6,Die Dauer der Frist ist dem verantwortlichen Unternehmer schriftlich mitzuteilen.