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BGBl. II Nr. 480/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 41↗RIS↗

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Zollbehörde gestattet nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das im GGED festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Bei Sendungen, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen und aufgeteilt werden sollen, ist die Zollbehörde zur Anfertigung beglaubigter Kopien des GGEDs, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, berechtigt.
  3. Absatz 3,Wenn keine andere Behörde benannt ist, nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben wahr.