Absatz eins,Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, sind ausgenommen:
- Ziffer einsalle Heimtiere gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4, Ziffer 11, der Verordnung (EU) 2016/429, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
- Ziffer 2Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr und Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, sowie Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577 aus 2013, zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013,, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 109, festgelegten Bedingungen erfüllen;
- Ziffer 3Heimtiere in der Durchfuhr, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen oder Durchfuhrbestimmungen erfüllen;
- Ziffer 4Heimtiere, die die Einfuhrbedingungen für Heimtiere nicht erfüllen, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Zollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen:
- Ziffer 5Heimvögel, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2021 aus 1933,, ABl. Nr. L 396 vom 14. Juli 2021, S 4, erfüllen.