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BGBl. II Nr. 480/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 7↗RIS↗

Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle Heimtiere gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4, Ziffer 11, der Verordnung (EU) 2016/429, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr und Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, sowie Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577 aus 2013, zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013,, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 109, festgelegten Bedingungen erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Heimtiere in der Durchfuhr, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen oder Durchfuhrbestimmungen erfüllen;
    4. Ziffer 4
      Heimtiere, die die Einfuhrbedingungen für Heimtiere nicht erfüllen, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Zollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen:
    5. Ziffer 5
      Heimvögel, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2021 aus 1933,, ABl. Nr. L 396 vom 14. Juli 2021, S 4, erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Transporteur von Heimtieren hat sich vor dem Transport zu vergewissern, dass die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere eingehalten sind. Die Tierhalterin oder der Tierhalter und der Transportunternehmer haben alle anfallenden Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle der im Absatz eins, genannten Tiere im Reiseverkehr hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 3 unterliegen Heimtiere und Heimvögel im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.