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BGBl. II Nr. 480/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 8↗RIS↗

Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen alle in Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle der in Absatz eins, angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.