Absatz eins,Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen alle in Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
BGBl. II Nr. 480/2022
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Kontrolle der in Absatz eins, angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.