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BGBl. II Nr. 480/2022

kundgemacht 22.12.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 9↗RIS↗

2. Abschnitt
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellt sind und in ihnen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstige Bescheinigungen).
  2. Absatz 2,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer oder einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnet sind und der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sind. Wenn im Unionsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
  3. Absatz 3,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie die Bedingungen gemäß Delegierte Verordnung 2020/2235, Delegierte Verordnung (EU) 2020/2236 und Verordnung (EU) 2021/403, Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, und Delegierte Verordnung (EU) 2019/2128 – unbeschadet weiterer Verordnungen – erfüllen.
  4. Absatz 4,Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der amtlichen Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet ab dem Ausstellungstag, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
  5. Absatz 5,Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie den Regeln und Grundsätzen des Titel römisch zwei, Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  6. Absatz 6,Amtliche Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom verantwortlichen Unternehmer mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  7. Absatz 7,Ist auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei der Einfuhr aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat der amtlichen Bescheinigung nach Absatz eins, eine Erklärung einer oder eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8,Amtliche Bescheinigungen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden, sofern dies im Unionsrecht vorgesehen und an der Grenzkontrollstelle für die kontrollierende Behörde technisch möglich ist. Elektronische Bescheinigungen müssen nicht in Form eines Ausdruckes im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.
  9. Absatz 9,Für alle sonstigen nicht amtlichen Bescheinigungen gelten die Absatz 2 bis 8,