BGBl. II Nr. 482/2022
Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
5. Abschnitt
Konsolidierungsbestimmungen
Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, oder Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG
§ 6.
(1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht nach gemäß Art. 18 Abs. 1 bis 4 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen in jenen Fällen vorzunehmen, in denen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen Institute einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeschlossen sind.
(24) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.
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