BGBl. II Nr. 482/2022
Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert
Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen
§ 9.
Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme mit Sitz im Inland für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Mutterinstitut im Mitgliedstaat zu behandeln. ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.