Absatz eins,Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach Paragraph eins, sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des Paragraph 14, DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
BGBl. II Nr. 490/2022
DPMG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
- Ziffer 2die Postanschrift des Plattformbetreibers;
- Ziffer 3relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
- Ziffer 4sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
- Ziffer 5sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
- Ziffer 6die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
- Ziffer 7die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Absatz eins, beantragt wird;
- Ziffer 8eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
- Ziffer 9Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.
- Absatz 3,Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.
- Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 2, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.