Absatz eins,Ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (Paragraph 7, DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (Paragraph 7, Absatz 2, DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (Paragraph 12, DPMG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
BGBl. II Nr. 490/2022
DPMG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Verfahren der Registrierung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Antrag hat die in Paragraph 8, Absatz eins, DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
- Absatz 3,Jede Änderung (Paragraph 8, Absatz 2, DPMG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.
- Absatz 4,Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.