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BGBl. II Nr. 495/2022

kundgemacht 27.12.2022 RIS↗
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 495/2022× zu NAPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 495/2022 § 4↗RIS↗

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
  3. Absatz 3,Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.