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BGBl. II Nr. 61/2022

kundgemacht 18.02.2022 RIS↗
EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Befreiungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.03.2022 – 10.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 61/2022 · danach: BGBl. II Nr. 197/2024 § 2↗RIS↗

Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,
      1. Litera a
        welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
      2. Litera b
        an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
    2. Ziffer 2
      Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,
      1. Litera a
        welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
      2. Litera b
        an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 2,Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Die Kostenbefreiung gemäß Absatz eins, erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;
    3. Ziffer 3
      Ablauf des Befreiungszeitraumes;
    4. Ziffer 4
      Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.