Absatz eins,Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen,
- Ziffer einswelche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,
- Ziffer 2an welchen eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben und
- Ziffer 3an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.